Antrag auf Kahlschlag am Wüstegarten durch Achim Frede

Frede und das Waldgesetz

Das Hessische Waldgesetz verbietet Kahlschläge in Nadelholzbeständen unter 50 Jahren. § 7 Absatz 2 Satz 1 lautet unmissverständlich:

Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren auf weniger als 40 Prozent des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabzusetzen.”

Die Fichten am Wüstegarten sind nur 30 Jahre alt. Der Kahlhieb wäre also eigentlich eine Straftat. Leider hat der zweite Absatz zwei Sätze. Und der zweite lautet:

“Ausnahmen können durch die obere Forstbehörde zugelassen werden, wenn die weitergehende Absenkung des Vorrats aus zwingenden wirtschaftlichen, waldbaulichen, genetischen oder naturschutzfachlichen Gründen notwendig ist.”

Joachim Urbaczka von der Oberen Forst- und Jagdbehörde im Regierungspräsidium Kassel macht tatsächlich eine Ausnahme. Er genehmigt “die Abholzung des ca. 30jährigen Fichtenbestands entsprechend den vorgelegten Planungsunterlagen” am 4. September 2015. Die Zulassung erfolgt “gemäß § 7 Abs. 2 HWaldG” (= Hessisches Waldgesetz). Die Maßnahme sei “aus zwingenden naturschutzfachlichen Gründen notwendig”. Urbaczka führt dafür drei Argumente an:

  1. “Im Pflege- und Entwicklungsplan des Projekts ist die Maßnahme enthalten.”
  2. “Sie entspricht den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets ‘Hoher Keller'”.
  3. “Aus Sicht der Oberen Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken.”

Ich halte das erste und zweite Argument für fragwürdig, denn die konkrete Maßnahme eines Kahlhiebs von 5,1 ha Fichten steht weder im Pflege- und Entwicklungsplan des Projekts ((siehe Frede und das Forstamt Jesberg)) noch im Maßnahmenplan für das FFH-Gebiet “Hoher Keller”. ((siehe Auflichtung statt Kahlschlag)) Stichhaltig ist allein der dritte Grund: Michael Lenz von der Oberen Naturschutzbehörde hat in der Tat “keine Bedenken”.

Zum Schluss der Begründung seiner Genehmigung schreibt Urbaczka:

“Der Umbau hat nach Anlage 2 der Antragsunterlagen zum Ziel die Entwicklung eines standortgerechten Pionier- und Laubwalds. Die Waldfläche bleibt daher erhalten.”

In einer Email an Herrn Urbaczka am 4. April 2017 kritisiere ich diese beiden Sätze:

“Sie schreiben in Ihrer Genehmigung: ‘Der Umbau hat nach Anlage 2 der Antragsunterlagen zum Ziel die Entwicklung eines standortgerechten Pionier- und Laubwalds. Die Waldfläche bleibt daher erhalten.’ Bleibt sie nicht! Mir scheint, Sie überlesen die ‘Regeneration natürlicher Blockfluren’. Und: Nur der ‘Haldenfuß’ ist ‘bewaldet’, der Felsgrat gilt als ‘gehölzarm’. ‘Fels- und Blockfluren’ und ‘Sauerhumusrasen’ sollen dort ein ‘Mosaik’ mit dem ‘Birken-Ebereschen-Blockwald’ bilden.” ((Hervorgehoben sind Zitate aus der Anlage 2 von Achim Frede))

Urbaczka weist in seiner Email vom 7. April 2017 meine Kritik zurück:

“[A]uf Ihre Frage hin teile ich Ihnen mit, dass es sich bei den hier gegenständlichen Flächen auch weiterhin um eine Waldfläche im Sinne des Hessischen Waldgesetzes ( § 2 Abs. 1 S. 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 1 BWaldG) handelt.”

Er hat völlig Recht, denn in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Waldgesetzes steht:

“Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes […] genannten Flächen […].”

Und diese Flächen sind laut Bundeswaldgesetz:

“Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.”

Vermutlich muss man dankbar dafür sein, dass das Projekt am Wüstegarten keine Kokosnussplantagen angelegt hat; auch die wären vermutlich “Wald”. Laut Bundeswaldgesetz.

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