Gescheiterte Anzeige gegen Grün-und-Gruga

Einleitung

Am 17. Mai 2013 habe ich Strafanzeige gegen Förster Tobias Hartung und die Forstverwaltung von Grün-und-Gruga gestellt. Grund war das Fällen alter Eichen und Buchen im Naturschutzgebiet Hülsenhaine im Schellenberger Wald. Das Verfahren wurde Checkam 17. September 2013 von Oberstaatsanwalt Schmidtmann eingestellt.

Die Seite ist gegliedert in folgende Abschnitte:

 

Text der Anzeige

Staatsanwaltschaft Essen
45117 Essen

Anzeige gegen Förster Tobias Hartung und die Forstverwaltung von Grün-und-Gruga-Essen wegen Verstoß gegen § 23 Abs. 2, § 39, Abs. 1, Ziff. 3 und § 44, Abs. 1, Ziff. 3 BNatSchG des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 1 b des Landesforstgesetzes (LFoG)  und aller in Betracht kommender Strafbestände

Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Frühjahr 2013 führte Förster Tobias Hartung von Grün-und-Gruga-Essen im Naturschutzgebiet Hülsenhaine im Schellenberger Wald in Essen-Heisingen eine umfangreiche forstliche Einschlagsmaßnahme statt. Dabei wurden sehr viele alte Eichen und Buchen gefällt. Ich dokumentiere die Hiebsmaßnahme mit vielen hochauflösenden Fotos und Videos auf meinen Internetseiten:

  • http://franzjosefadrian.com/stadtwalder/essener-stadtwald/wirtschaftsjahr-2013/fallen-alter-eichen-und-buchen-im-naturschutzgebiet-hulsenhaine/
  • http://franzjosefadrian.com/stadtwalder/essener-stadtwald/anzeige-gegen-gruen-und-gruga/

Beschreibung des Naturschutzgebiets und der Schutzziele

Ich zitiere aus der Objektbeschreibung des Naturschutzgebiets Hülsenhaine im Schellenberger Wald (E-001 und BK-4508-0088):

„Es umfasst einen hallenartig entwickelten Buchenmischwald mit altem Baumbestand und reich entwickelter Strauch- und Krautschicht. … Wertbestimmend ist der alte Baumbestand … Das Gebiet stellt ein wertvolles Refugium für viele Tier- und Pflanzenarten der Waldstandorte dar und ist daher besonders schützenswert im Sinne der Schutzzielkonzeption für den Naturraum. … Das Gebiet ist wertvoller Bestandteil im Verbund der Laubwaldstandorte im Bereich des Essener Südens und hat für den Biotopverbund im Ballungsraum herausragende Bedeutung.“

Ich zitiere aus den Schutzzielen:

  • Erhaltung und Förderung der Buchen- (und Eichen-) Altbestände unter Berücksichtigung einer erforderlichen Verjungungsdynamik“
  • „Erhaltung von Rote-Liste-Pflanzen- und Tierarten,
  • „Erhaltung des Waldes wegen seiner besonderen Eigenart und Schönheit

Bei den Gefährdungen wird ausdrücklich gewarnt vor einer „Entnahme (von) Altholz“ durch die Forstwirtschaft. Und bei den Maßnahmen wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es gilt, das „Altholz (zu) erhalten“.

Begründung der Anzeige

Verstoß gegen § 23 Abs. 2 BNatSchG

Die Einschlagsmaßnahme beschädigt und verändert das Naturschutzgebiet und führt zu einer nachhaltigen Störung.

Zwar ist ordnungsgemäße Forstwirtschaft auch in Naturschutzgebieten erlaubt. Aber eine Forstwirtschaft ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn sie gegen die Schutzziele des Naturschutzgebietes verstößt.

Man kann alte Buchen und Eichen weder erhalten noch fördern, wenn man sie fällt. Auch die „Berücksichtigung einer erforderlichen Verjüngungsdynamik“ kann nicht als Argument für den Hieb herhalten, denn erstens muss ein Bestand von 100 Jahre alten Eichen und Buchen nicht verjüngt werden – Eichen werden bis zu 800 Jahren und Buchen bis zu 400 Jahren alt. Und zweitens erfolgt die natürliche Verjüngung im NSG Hülsenhaine zurzeit vorwiegend durch den Bergahorn und nicht durch Eiche und Buche. Durch den Einschlag wird also der Bergahorn gefördert – auch dies steht im Widerspruch zu dem Schutzziel, den alten Eichen- und Buchenwald zu erhalten und zu fördern.

Verstoß gegen § 39, Abs. 1, Ziff. 3 BNatSchG

Die Einschlagsmaßnahme beeinträchtigt und zerstört die Lebensstätte wild lebender Tiere.
Viele Vogelarten benötigen alte Buchen und Eichen als Biotop: Erwähnt seien hier nur die zahlreichen verschiedenen Spechtarten im NSG Hülsenhaine. Die Anzahl der Spechte ist direkt proportional zur Anzahl alter Bäume.

Verstoß gegen § 44, Abs. 1, Ziff. 3 BNatSchG

Die Einschlagsmaßnahme entnimmt die Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten.
Im NSG Hülsenhaine kommen Bunt-, Schwarz- und Mittelspecht vor – alle 3 Arten sind durch den Anhang I zur EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009) geschützt.
Außerdem sind die Großhöhlen und Mulmkörper in den alten Eichen und Buchen Lebensraum für viele auf der Roten Liste stehende holzbewohnende Käfer wie z. B. den Eremit oder Hirsch- und Bockkäfer.

Verstoß gegen § 1 b des Landesforstgesetzes (LFoG)

Zu den Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gehören u. a.:

  • bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand;
  • pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;
  • Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;

Die Forstwege und Rückegassen im NSG Hülsenhaine bieten ein Bild der Verwüstung. Die Bodengleise sind z. T. 30 cm tief. Offensichtlich ist der über 15 t schwere Forstrückeschlepper auch nach Einsetzen des Tauwetters auf den verschlammten Wegen gefahren und tief im Matsch und Schlamm eingesunken. Der Boden wurde also nicht geschont, das Vorgehen war nicht pfleglich. Eine größere Schonung des Bodens wäre durch Befahren ausschließlich bei Frost möglich gewesen.

Darüber hinaus verschandeln die überall im Schutzgebiet verstreuten Kronenabfälle und das achtlos liegen gelassene Restholz den Wald und beeinträchtigen das Schutzziel der Schönheit des Walds.

Ich bitte Sie auch zu überprüfen, ob weitere Straftatbestände in Betracht kommen.

Mit freundlichen Grüßen

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