Dienstaufsichtsbeschwerde von Wald-und-Holz-NRW gegen Adrian

“Bundeswehr verzichtet auf Disziplinarverfahren gegen Oberst Klein”, SPIEGEL online

Einleitung

Am 5. Juni 2014 leitet die Bezirksregierung Münster gegen mich ein Disziplinarverfahren ein. Der Landesbetrieb Wald-und-Holz-NRW hatte am 23. April 2014 eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Dessen Justitiar Yuri Kranz konnte die Beschwerde zu Fuß überbringen: Es sind nur 350 m von der Albrecht-Thaer-Straße 34, dem Sitz von Wald-und-Holz, bis zur Albrecht-Thaer-Straße 9, dem Sitz des Dezernats 11.05 (Zentralstelle für Disziplinarangelegenheiten) der Bezirksregierung:

Die Vorwürfe sind dieselben wie in der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Essen einen Monat zuvor: Es geht um Schmähkritik an Förster Markus Herber.

Über Details des Ermittlungsverfahrens und die beteiligten Personen darf ich keine Informationen veröffentlichen. Deshalb beschränke ich mich im wesentlichen darauf, Ihnen die §§ 34, 35 und 37 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vorzustellen, die für meinen Fall wichtig sind.

Die Seite ist gegliedert in folgende Abschnitte:

  1. Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§§ 33 und 34 BeamtStG)
  2. Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)
  3. Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 33 LDG)

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