Anzeige gegen Forstdirektor von Waldthausen wegen Verstoß gegen § 329 StGB
Am 28.11.2013 habe ich gegen Forstdirektor von Waldthausen Anzeige erstattet:
Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover
Anzeige gegen den Leiter des Klosterkammerforstbetriebs, Forstdirektor Constantin von Waldthausen wegen Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB Abs. 3 und 4) und weitere Naturschutzgesetze
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt,
im November 2013 wurden nordwestlich des Philosophenhügels in einem ungefähr einen halben Hektar großen Gebiet alle alten Buchen gefällt. Übergeordnet verantwortlich für den Hieb ist Forstdirektor Constantin von Waldthausen vom Klosterkammerforstbetrieb. Das Gebiet ist Teil des FFH-Gebiets und des Naturschutzgebiets „Teufelsbad“. Laut Aussage von Zeugen wie z. B. dem Anwohner Hans-Willi Lutz sollte die Hiebmaßnahme noch ein viel größeres Gebiet umfassen. Die vielen mit weißen Punkten zur Fällung markierten Altbuchen in der Umgebung bestätigen diese Aussagen. Nur durch den beherzten Protest der Anwohner konnte ein noch größerer Kahlschlag verhindert werden.
Ich dokumentiere die Verwüstungen mit vielen hochauflösenden Fotos auf meiner Internetseite:
(Das Laden der Seiten kann wegen der jeweils 1 MB großen Fotos etwas dauern.)
Die Schaumburger Nachrichten haben über diesen Umweltskandal am 26.11.2013 ausführlich berichtet:
http://www.sn-online.de/Schaumburg/Obernkirchen/Obernkirchen-Ortsteile/Protest-gegen-Holzeinschlag
§ 329 StGB Abs. 3 Nummer 5 verbietet die Rodung von Wald in einem Naturschutzgebiet. Die Hiebmaßnahme kommt einer Rodung durch das Fällen aller Altbäume sehr nahe. Auch der von Waldthausen im Zeitungsartikel angesprochene Buchenjungwuchs wurde großflächig zerstört: Er wurde entweder bei den Fällarbeiten abgeknickt, abgesägt oder unter meterhohen Bergen von Kronenabfällen begraben.
§ 329 StGB Abs. 4 Nummer 2 verbietet die erhebliche Schädigung eines Lebensraumtyps in Natura-2000-Gebieten. Das Naturschutzgebiet Teufelsbad ist gleichzeitig Natura-2000 Schutzgebiet (Kennnummer 3720-331). Bei den erheblich geschädigten Lebensraumtypen handelt es sich entweder um Hainsimsen- oder um Waldmeister-Buchenwälder (LRT 9110 oder 9130). Die Hiebmaßnahme stellt einen Räumungshieb dar, bei dem sämtliche Altbäume vom Schlag entfernt wurden. Die bereits angelaufene Naturverjüngung wurde zum großen Teil zerstört. Der Lebensraumtyp vor dem Hieb hatte einen „guten Erhaltungszustand“ (B). Nach dem Hieb kann man nicht einmal von einem „ungünstigen Erhaltungszustand“ (C) sprechen, sondern der Hieb führte zu nach FFH-Kriterien gar nicht mehr LRT-würdigen Bestandsausprägungen. Der Hieb stellt einen erheblichen Verstoß gegen die FFH-Richtlinie und das dort formulierte „Verschlechterungsverbot“ dar.
Ich möchte Sie höflich bitten, dass die Polizei vor Ort zügig ermittelt. In einem anderen Fall rückte die Polizei erst 5 Wochen nach der Anzeige zum Tatort aus. Dann sind womöglich die als Beweismittel dienenden gefällten Baumstämme und Kronenabfälle schon abtransportiert.
Ich bitte Sie auch zu überprüfen, ob eventuell gegen weitere Umweltschutz- oder andere Gesetze verstoßen wurde. Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit, unter dem Sie ermitteln! Danke!
Mit freundlichen Grüßen
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