Die Verdopplung der Borkenkäferschutzzone 1997

Dienstanweisung vom 14. August 1997

Am 14. August 1997 – drei Tage nach der Pressemitteilung – erhielt die Nationalparkverwaltung ein Fax aus dem Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Darin erteilte Ministerialdirektor Dr. Schreyer, Leiter der Abteilung F (Wald und Forstwirtschaft, Forstverwaltung), der Nationalparkverwaltung die dienstliche Anweisung zur zukünftigen Borkenkäferbekämpfung. Das Schreiben ist über 3 DIN-A4-Seiten lang und umfasst nicht weniger als 10 – in Wort: zehn – detaillierte Handlungsanweisungen. ((Eine PDF-Datei mit der Kopie des Faxes können Sie hier herunterladen: Fax der Dienstanweisung vom 14. August 1997.))

 

Borkenkäferbekämpfung im Nationalpark

Die aktuelle Waldschutzsituation im gesamten Bayerischen Wald, insbesondere aber im Nationalpark Bayerischer Wald erfordert für den Nationalpark eine konsequente Umsetzung und Nutzung der Regelungen der zum 01.08.1997 geänderten Nationalparkverordnung (NP-VO) zum Hochlagenwald (§ 14 NP-VO) und zum Schutz angrenzender Wälder (§ 13 Abs. 1 NP-VO). Dabei soll alles notwendige ((Rechtschreibfehler im Original)) unternommen werden, um ein Übergreifen des Borkenkäfers auf Wälder außerhalb des Nationalparkes und auf bisher nicht befallene Wälder im Erweiterungsgebiet zu vermeiden.

Im einzelnen wird auf der Grundlage des gemeinsamen Waldbeganges am 04.08.1997 folgendes festgelegt:

  1. Aufgrund des fortgeschrittenen Befallgeschehens in den Waldteilen nördlich und westlich des Rachels erscheint die südliche Abgrenzung einer wirkungsvollen Pufferzone noch im Bereich des alten Nationalparkgebietes grundsätzlich nicht möglich. Die nördliche Grenze der Pufferzone bildet der “Kleine Regen” sowie der “Verlorene Schachtenbach”.
  2. Der Borkenkäferüberwachung und -bekämpfung in der Pufferzone hat der ((Grammatikfehler im Original)) besondere Augenmerk zu gelten. Unabhängig davon sind aber in allen Überwachungs- und Bekämpfungsbereichen des Nationalparks im Sinne der Nationalparkverordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 3) alle für eine sachgemäße und wirkungsvolle Käferbekämpfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ausgeschlossen sind lediglich der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Vollerntemaschinen. ((Anmerkung: Vollerntemaschinen wurden erstmals 2003 eingesetzt. Damals kam ein 42 Tonnen schwerer Baggerharvester der Marke “Königstiger” zum Einsatz. siehe Harte Technik – Sanfte Sprüche))
  3. Angesichts der weiterhin kritischen Situation einer Massenvermehrung ist im Erweiterungsgebiet bis auf weiteres ein Ausbreiten des Borkenkäfers auch in den nicht gesondert ausgewiesenen Überwachungs- und Bekämpfungsbereichen im Zuge von Waldpflegemaßnahmen zu verhindern.
  4. Im Naturschutzgebiet ”Filze und Hochschachten” kann der im Ostteil festgestellte kleinere Käferbefall aufgrund der für eine Ausbreitung eher ungünstigen Gesamtsituation unaufgearbeitet bleiben. Festgestellter Käferbefall im Westteil des Naturschutzgebiets ist dagegen aus Vorsorgegründen aufzuarbeiten.
  5. Die ausgewiesenen Schutzzonen am Rande des bisherigen Nationalparkgebietes und um die Enklaven mit Privatwald sind je nach örtlicher Gefährdungsituation so ausreichend auszuweiten, daß außerhalb des Schutzgebietes ein Übergreifen des Borkenkäferbefalls auf angrenzende Wälder bei entsprechend frühzeitigen und intensiven Bekämpfungsmaßnahmen verhindert werden kann. Die Breite der Schutzzone im einzelnen wird sich im wesentlichen am Fichtenanteil, an Alter und Struktur der Bestände sowie deren räumlicher Ausdehnung bzw. auch am bereits erkennbaren örtlichen Befallsfortschritt orientieren. Dies dürfte bei überschlägiger Einschätzung der Situation im Durchschnitt zu einer Verdoppelung der bisherigen Schutzzonenfläche führen. Besonders den Schutzzonen um die innerhalb des Nationalpark gelegenen Enklaven mit Privatwald ist beim Arbeiter- und Mitteleinsatz höchste Priorität einzuräumen.
  6. Die ausgewiesenen Überwachungs- und Bekämpfungsbereiche sind in einer Karte M 1 : 10 000 als Grundlage für den Nationalparkplan darzustellen und dem Staatsministerium bis spätestens 15.09.1997 vorzulegen.
  7. Zur Optimierung der Käferüberwachung und Bekämpfung sind die Ergebnisse der Kontrollbegänge in den Überwachungs- und Bekämpfungsbereichen laufend in eine Betriebskarte M 1 : 10 000 einzutragen, um einen ständigen zeitnahen Überblick zu besitzen.
  8. In der aktuellen Waldschutzsituation ist ein wöchentlicher Kontrollbegangsrythmus ((Rechtschreibfehler im Original)) erforderlich.
  9. Aufarbeitungs- und Rückekapazitäten sowie rasche Abtransport- und Verwertungsmöglichkeiten sind entsprechend der Käferentwicklung frühzeitig von der Nationalparkverwaltung zu kalkulieren und zu sichern. Bei erkennbaren Schwierigkeiten hat sich die Nationalparkverwaltung rechtzeitig um Abhilfe zu bemühen. Zur Unterstützung steht hierfür ab sofort der Nationalparkverwaltung ein Koordinator (Einsatzleiter) bei der Forstdirektion Niederbayern-Oberpfalz zur Verfügung.
  10. Neben der Gesamtverantwortung des Leiters der Nationalparkverwaltung soll für die erfolgreiche Käferüberwachung und Bekämpfung für den Bereich des ehemaligen Forstamts Zwiesel sowie der Ankaufsflächen Herr FOR ((= Forstoberrat)) Baierl, für den übrigen Bereich einschließlich des zugewachsenen Teils des Forstamtes Regen Herr FOR Kiener die Entscheidungsverantwortung tragen. Den beiden Beamten ist hierfür der erforderliche Handlungsraum einzuräumen.

Abschließend wird die Nationalparkverwaltung gebeten, die aufgezeigte Vorgehensweise konsequent umzusetzen und auch in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zu vertreten.

Die Forstdirektion Niederbayern-Oberpfalz erhält Abdruck dieses Schreibens.

I. A.
Dr. Schreyer
Ministerialdirektor

 

Anmerkung von mir: Der vorletzte Satz ist ein Maulkorb. Angehörige der Nationalparkverwaltung dürfen in der Öffentlichkeit die Dienstanweisung nicht kritisieren. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt nicht für die Nationalparkverwaltung.

 

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