Strafprozess von Wald-und-Holz-NRW gegen Adrian

Strafantrag von Andreas Wiebe, Leiter von Wald-und-Holz-NRW, vom 22. April 2014

Am 22. April 2014 macht Andreas Wiebe ernst: Er stellt Strafantrag gegen mich bei der Staatsanwaltschaft Essen. Er tut dies “als Dienstvorgesetzter des betroffenen Beamten und Leiter von Wald und Holz NRW” und beruft sich auf “§ 194 Abs. 1 Satz 3 StGB”. ((Strafantrag vom 22. April 2014)) Ein Zahlendreher hat sich in die Anzeige eingeschlichen, denn sein Justitiar Yuri Kranz meint eigentlich Abs. 3 Satz 1:

“Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt.” ((§ 194  Abs. 3 Satz 1 StGB))

Wie dem auch sei – Dienstvorgesetzter Wiebe zeigt mich an “wegen Beleidigung und aller weiteren in Betracht kommender Delikte”. Die Formulierung “und aller weiteren in Betracht kommender Delikte” ist eine Standardformulierung in Strafanzeigen: Der Staatsanwalt wird aufgefordert, selbst tätig zu werden und nach weiteren Straftaten Ausschau zu halten, die Wiebe möglicherweise übersehen hat. Bei dem beleidigten Amtsträger handelt es sich um den “Forstbetriebsbeamten von Wald und Holz NRW, Herrn Markus Herber”. Über dessen öffentlichen Dienst habe ich Dinge geschrieben, “die nach Auffassung von Wald und Holz NRW geeignet sind, Herrn Herber als Menschen und als Mitarbeiter in den Augen der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und seinen Wert herabzusetzen” und “als Menschen herabzuwürdigen”.

Wiebe listet acht Beleidigungen auf. Die Zitierweise ist nicht immer ganz korrekt. Den ursprünglichen Wortlaut habe ich als Fußnote jeweils angefügt. Alle acht Sätze habe ich mittlerweile umformuliert oder ganz gestrichen. Einen Link zur Seite mit der entschärften Formulierung findet sich ebenfalls in den Fußnoten. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob meine Äußerungen tatsächlich Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB sind, obliegt dem Zivilprozess, der immer noch nicht abgeschlossen ist.

Eine hervorgehobene Rolle im Prozess wird der Aprilscherz vom 1. April 2014 spielen, bei dem ich behauptet hatte, “dass Herr Herber verhaftet und in eine Psychiatrie eingewiesen worden sei”. ((Den Aprilscherz können Sie mit veränderten Namen und Ortsbezeichnungen hier nachlesen: Förster in Naturwaldzelle verhaftet.)) Dieser Scherz sei “[b]esonders menschenverachtend […] Hieran ändert auch der unten auf der Seite kleingedruckte Hinweis auf die Rubrik ‘Satire’ nichts.”

Dass ich verbeamteter Lehrer bin, macht die Sache noch schlimmer. Denn so besteht “die Gefahr […], dass seine Äußerungen mittelbar dem Land NRW zugeschrieben werden.” Zur Gefahrenabwehr wird Wiebe gleichzeitig eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen mich einreichen.

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