Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit an Bürgermeisterin Grotjohann

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Referat 2 – Christine Weggen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Grotjohann,
sehr geehrte Damen und Herren,

Herr Adrian hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu in Verbindung mit Verkehrssicherungsmaßnahmen an der B482 stehenden Informationen gestellt zu haben. Bislang habe er lediglich eine mündliche Ablehnung seines Antrags erhalten.

Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW schriftlich erteilen und begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden.

Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen erreichen Sie mich gerne auch telefonisch.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christine Weggen

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