Harrl – Auf der Suche nach der Waldpolizei

Die Waldbehörde in Stadthagen

Bei meiner Suche nach der Waldpolizei stoße ich im niedersächsischen Waldgesetz auf die Waldbehörden. Sind sie vielleicht die Polizisten, die dafür sorgen, dass im Wald alles sein Recht und seine Ordnung hat? Die Aufgaben der Waldbehörden sind im Waldgesetz genau festgelegt:

Sie passen bei Waldumwandlungen auf: Immer, wenn Wald “in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt” wird, müssen sie zuvor die Genehmigung erteilen (§ 8 NWaldLG). Wollte Forstdirektor Weber also den Wald auf dem Harrlberg roden, um dort Mais anzubauen, so wäre dies genehmigungspflichtig. Auch das Gegenteil der Waldumwandlung, die Erstaufforstung beispielsweise eines Ackers, bedarf interessanterweise der Genehmigung durch die Waldbehörde (§ 9 NWaldLG).

Die Waldbehörden wachen auch über die Kahlschlagsbeschränkung: Mehr als 1 ha Wald darf Revierleiter Matthaei nicht “vollständig beseitigen”, ohne das der Behörde “vorher anzuzeigen” (§ 12 (1) 1 NWaldLG, Hervorhebung von mir). Auch die Verringerung des “Holzvorrats dieser Fläche auf weniger als 25 von Hundert” muss “angezeigt” werden. Vielleicht per SMS? Es darf kahlgeschlagen werden, “wenn die Waldbehörde […] zugestimmt hat” (§ 12 (2) NWaldLG).

Im Regelfall wird sie zustimmen. Denn vor ein Verbot des Kahlschlags hat der Gesetzgeber hohe Hürden gesetzt: “Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes”, “Boden und die Bodenfruchtbarkeit” oder der “Wasserhaushalt” müssen “erheblich beeinträchtigt werden” (§ 12 (2) NWaldLG, Hervorhebung von mir). Wie will die Behörde das beweisen?

Und wer ist nun die Waldbehörde? Laut § 43 sind es “die Landkreise und kreisfreien Städte“. Im Landkreis Schaumburg-Lippe übernimmt das Amt 44, das Amt für Naturschutz in Stadthagen die Aufgabe der Unteren Waldbehörde. Leiterin ist Frau Martina Engelking. Das Amt hat seinen Sitz im Kreishaus an der Jahnstraße 20. Dort rufe ich am Dienstag, den 5. Mai 2015, an.

Ich möchte mit Herrn Christoph Kranz in Raum 69 sprechen, der laut Webseite speziell für Waldumwandlung und Erstaufforstung zuständig ist. Er ist sozusagen die Waldbehörde in Person. Am Telefon habe ich aber Frau Hartmann. Herr Kranz arbeitet nicht mehr im Naturschutzamt, klärt mich Frau Hartmann auf. Die Webseite müsse da mal geändert werden.

Frau Hartmann ist eine sehr nette Person. Unser Gespräch verläuft in angenehmer Atmosphäre. Ich habe sie schon mal kennengelernt: Sie ist nämlich zuständig für Bußgeldbescheide bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 42 NWaldLG und prüft zur Zeit, ob Forstdirektor Constantin von Waldthausen wegen des Kahlschlags am Teufelsbad ein Bußgeld zahlen muss.

Von einer Maßnahme im Harrl sei ihr nichts bekannt. Nein, die Mitarbeiter des Amts laufen nicht ständig durch die Wälder im Landkreis, um den Zustand der Wälder zu kontrollieren. Das könne das Amt gar nicht leisten. Schließlich würden dort inklusive der Schreibkräfte nur zehn Personen arbeiten. Und die hätten schließlich viele andere Aufgaben. In der Tat: Das Liste der Zuständigkeiten auf der Webseite ist lang und umfasst 20 Tätigkeitsfelder. Diese reichen von A wie Artenschutz bis W wie Wespen, Bienen und Hornissen.

Ihre Behörde wird erst dann aktiv, wenn Bürger ihr Fälle melden. Wenn ich zum Beispiel den Verdacht hätte, dass ein Kahlschlag vorliegt, könnte ich das melden und ihre Behörde würde dann dem Vorwurf nachgehen und prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Das sei ja im Straßenverkehr bei der Polizei nicht anders.

Na toll! Ein Kahlschlag liegt am Harrlberg ja nicht vor. Der Buchenjungwuchs steht ja noch! Zwar wurden die jungen Buchen durch das Fällen und Rücken der Bäume teilweise entwurzelt oder umgeknickt. Aber ist das jetzt schon eine Ordnungswidrigkeit, weil der Wald nicht “unter größtmöglicher Schonung von […] Boden und Bestand” erschlossen wurde (§ 11 (2) 5. NWaldLG)? Oder gilt das als zwar bedauerlicher, aber unvermeidlicher Kollateralschaden? Man könnte höchstens argumentieren, dass der Holzvorrat um mehr als 75 % abgesenkt wurde (§ 12 (1) 1 NWaldLG). Aber dazu müsste das Naturschutzamt Zahlen zum vorherigen Holzvorrat haben. Hat es aber nicht.

Frau Hartmann weist mich auf ein grundsätzliches Problem hin: Der § 11 über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft sei nicht präzise genug und es mangele an einer eindeutigen Kommentierung des Gesetzes. Die Liste mit den zehn “Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft” (§ 11 (2) NWaldLG) sei im Alltag wenig hilfreich. Stimmt, denke ich mir: Was bitteschön ist ein “ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen”? Vielleicht reichen ja die wenigen Totholzreste, die sich da und dort im Harrl finden lassen, völlig aus?

Ich bin enttäuscht. Eine richtige Waldpolizei ist das Amt für Naturschutz nicht. Und überhaupt: Welcher Bürger kennt schon das Waldgesetz und meldet der Behörde vermeintliche Verstöße?

 

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