Rechtslage bei Kahlschlägen
“Großflächige Kahlhiebe” sind laut §1 b Landesforstgesetzes NRW (LFoG) ausdrücklich kein Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft.
Kahlschlag am Wüstebach, Oktober 2013
Deswegen sind sie auch laut nach §10 (2) verboten. Als “große Fläche” gilt eine Fläche, die 2 ha überschreitet:
“Ein Kahlhieb … auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist verboten.” Das ist natürlich eine Konzession an die Forstwirtschaft: Nur selten brauchen Förster Kahlschläge, die 2 ha überschreiten. 2 ha entsprechen schließlich ca. 3 Fußballfeldern!
Das Nationalparkforstamt gibt sich mit 2 ha nicht zufrieden. Selbstverständlich hat man eine Ausnahmegenehmigung. Der landeseigene Betrieb Wald und Holz NRW besorgt sich diese quasi auf dem kurzen Dienstweg beim zuständigen Umwelt-Ministerium.
Kahlschlag in Pafferscheid, Oktober 2013
Es ist ein einziger kurzer Satz in der Nationalparkverordnung, der die rechtliche Grundlage für die Großkahlschläge schafft:
„Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 14 bleiben … die … im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-, Optimierungs-, Bau- oder Erschließungsmaßnahmen.” [§ 16 (7)]
Und im Nationalparkplan steht dazu ebenfalls nur ein einziger kurzer Satz:
„Zudem ist vorrangig … entlang der Bachtäler die Fichte … zu entfernen.” (Nationalparkplan, S. 21)
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