Dienstaufsichtsbeschwerde von Wald-und-Holz-NRW gegen Adrian

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Am 7. Juli 2015 wurde das Disziplinarverfahren eingestellt. Dabei spielte der Strafbefehl vom 15. April 2015 des Amtsgerichts Bottrops eine wichtige Rolle. Wäre nämlich eine Geldstrafe verhängt worden, wäre eine Disziplinarmaßnahme gar nicht zulässig gewesen. Das verbietet § 14 Absatz 1 des Landesdienstgesetzes für NRW (LDG):

“Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden […],
1. darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.” ((Hervorhebung von mir))

In meinem Fall hatte das Gericht aber nur eine Verwarnung ausgesprochen: ich war zu einer “Geldstrafe auf Bewährung” verurteilt worden.. Die 40 Tagessätzen zu 40 € wären nur fällig geworden, wenn ich gegen die Bewährungsauflagen verstoßen hätte. Die Bestrafung stand also unter Vorbehalt. Die Geldbuße von 750 € zählt dagegen im juristischen Sinn nicht Strafe, sondern sie ist Teil des Bewährungsbeschlusses.

Da ich nicht bestraft worden war, hätte die Zentralstelle für Disziplinarangelegenheiten also durchaus eine Maßnahme verhängen können. Denn in ihren Augen hatte ich ein Dienstvergehen begangen und gegen §§ 33 und 34 BeamtStG verstoßen. Trotzdem wurde kein Verweis ausgesprochen, keine Geldbuße verhängt und auch meine Dienstbezüge wurden nicht gekürzt. Rechtliche Grundlage für die Einstellung des Verfahrens war § 33 Absatz 1 Nummer 2 LDG:

“Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn […] ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint […].” ((Hervorhebung von mir))

Kosten sind keine angefallen. Der Rest ist Schweigen.

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