Meinungsmache gegen den GLB “Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst”

2014

15.1.2014

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: “Es bestehen rechtliche Bedenken. Eine Ausweisung als GLB wäre aufgrund der Größe des Gebietes in der bayerischen Vollzugspraxis rechtliches Neuland.” ((Ministerium teilt die Bedenken, Haßfurter Tagblatt vom 15.1.2014))

24.1.2014

Siegfried Ständecke (Bürgermeister von Michelau), Josef Radler (Bürgermeister von Oberschwarzach): “Das [= 750 ha] wäre mehr als die Gemeindeflächen von Michelau und Oberschwarzach zusammen. Eine solche Fläche entspricht nach dem Verständnis der Bürgermeister einer Landschaft und nicht einem Landschaftsbestandteil.” ((Politik gegen erklärte Interessen der Bürger, Mainpost vom 24.1.2014))

1.2.2014

Rechtsprofessor Dr. Matthias Schneider: “In dem 15-seitigen Gutachten […] kommt der Experte zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Bundesnaturschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Ausweisung eines “GLB” im Umfang von 750 Hektar darstelle.” ((Steigerwälder übergeben Gutachten zum umstrittenen Schutzvorhaben, Fränkischer Tag vom 1.2.2014)) Laut “Unser Steigerwald” behauptet Schneider: “In dem einschlägigen Paragrafen gehe es im Kern um den Schutz von einzelnen Elementen der Natur, was vorliegend nicht vorgebracht wurde und angesichts der Größe und der Struktur des zu schützenden Gebietes auch nicht der Fall ist.” ((Gutachter: Schutzgebiet hat keine Rechtsgrundlage))

24.4.2014

Volker Conrad, Revierleiter des Bürgerwalds von Gerolzhofen und Dingolshausen: “Wenn das jeder Landrat in Bayern machen würde, hätten wir bald keinen Wald mehr.” ((Über Nacht ist der Wald Schutzgebiet, Mainpost vom 24.4.2014))

Oskar Ebert (Freie Wähler), Bürgermeister von Rauhenebrach: “Hier [= § 29 Bundesnaturschutzgesetz] geht es um den Schutz isolierbarer Einzelobjekte in einer Landschaft (Bäume, Hecken, Strauch- und Staudenbestände, auch ein Steinbruch), nicht aber eine ganze Landschaft. Es sei deshalb schwer nachzuvollziehen, eine Fläche von über 750 Hektar unter diesen Schutzparagrafen zu stellen.” ((ebd.))

Norbert Finster (Redakteur der Main-Post): Wie kann es sein, “eine so große Fläche in die Rubrik “GLB” einzuordnen, die eigentlich nur für kleine, einzelne Schutzobjekte oder Areale gedacht ist”? ((“Buchenwäldern fehlt der Schutz”, Mainpost vom 24.4.2014))

11.5.2014

Steffen Vogel, MdL (CSU) und Beirat des Anti-NLP-Vereins “Unser Steigerwald”: ” ‘Das ist grotten-rechtswidrig. Ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht – und das mit Ansage, denn das Landratsamt hat vorher im Ministerium nachgefragt.’ Paragraph 29 des Naturschutzgesetzes sei hier ganz klar missbraucht worden.” ((“Das ist grotten-rechtswidrig”, Haßfurter Tagblatt vom 11.5.2014))

13.5.2014

Volker Conrad, Revierleiter des Bürgerwalds von Gerolzhofen und Dingolshausen: “Das festgelegte Schutzgebiet sei kein klar abgegrenzter Naturraum; im Gelände seien keine Grenzen ersichtlich.” ((Conrad: Kein abgrenzbarer Naturraum, Mainpost vom 13.5.2014))

21.5.2014

Gerhard Eck, MdL (CSU), Innenstaatssekretär, CSU-Vorsitzender des Bezirks Unterfranken und 1. Vorsitzender des Anti-NLP-Vereins “Unser Steigerwald”: “Wäre Denzlers Vorgehen rechtmäßig, könnte jeder bayerische Landrat ‘jeden Garten unter Schutz stellen’, zürnt Eck: ‘Wo kommen wir denn da hin?’ ” ((Schutzgebiet im Steigerwald wird kassiert, Mainpost vom 21.5.2014))

4.6.2014

Hans-Jürgen Fahn, MdL (Freie Wähler). “Vor allem die Größe des geschützten Gebietes entspreche nicht dem Sinn des zu Grunde liegenden Bundesnaturschutzgesetzes, glaubt Fahn.” ((Landtag streitet über  Steigerwald, Mainpost vom 4.6.2014))

20.6.2014

“Unser Steigerwald”: “Eine Unterschutzstellung von 757 Hektar Wald sei nicht Sache des Landratsamtes, sondern der Regierung von Oberfranken.” ((Tiefe Gräben im Streit um den Steigerwald, Mainpost vom 20.6.2014))

30.7.2014

Thomas Kreuzer, Vorsitzender der CSU-Landtagsfraktion: “Ich halte die Verordnung für rechtswidrig und für nicht haltbar. Sie muss aufgehoben werden.” ((Schutzgebiet liegt allen schwer im Magen, Mainpost vom 30.7.2014)) und „Wir werden Vorkehrungen treffen, dass derart enteignungsgleiche Maßnahmen künftig nicht mehr möglich sind.“ ((Kippen mehr Trittsteine das Schutzgebiet, Mainpost 31.7.2014))

18.9.2014

Gutachten von Seufert Rechtsanwälte in München: ((siehe Webseite der Kanzlei)) “Das Schutzgebiet sei rechtswidrig ausgewiesen worden […], allein schon wegen seiner Größe. Bayernweit gebe es 1.600 geschützte Landschaftsbestandteile, im Schnitt sei ein jeder nur 4,3 Hektar groß. Außerdem gehe es in der Verordnung von Denzler eher um einen Nationalpark als um einen geschützten Landschaftsbestandteil. Damit habe der Ex-Landrat seine Kompetenzen überschritten, die Verordnung sei rechtswidrig. Zugleich machen die Juristen auf einen angeblichen Millionenschaden aufmerksam. Die vormaligen 775 Hektar Wirtschaftswald hätten 16,7 Millionen Euro an Wert verloren. Hinzu kämen 200.000 Euro Ertragseinbußen pro Jahr, weil die Staatsforsten dort kein Holz schlagen dürften.” ((siehe Der Staat klagt gegen sich selbst, Süddeutsche Zeitung vom 16.3.2015))

20.10.2014

Steffen Vogel, MdL (CSU), Jurist und Beirat des Anti-NLP-Vereins “Unser Steigerwald”: “Laut Auskunft des Umweltministeriums wurden in Bayern in den genannten fünf Jahren [= 2009-2013] 22 geschützte Landschaftsbestandteile neu ausgewiesen beziehungsweise […] überarbeitet. […]

Die nächstgrößeren Schutzgebiete sind die ‘Illerschleife nördlich von Gerlenhofen’ im
Landkreis Neu-Ulm mit 53,5 Hektar und die ‘Ehemaligen Steinbrüche im südlichen Bärental bei Gnodstadt’ im Landkreis Kitzingen mit 22,26 Hektar. Andere sind deutlich kleiner. Häufig handelt es sich auch nur um einen einzigen Baum oder eine einzelne Baumgruppe. […]

Das Bundesnaturschutzgesetz macht allerdings keine Vorgaben über die Größe eines
Schutzgebiets, egal ob geschützter Landschaftsbestandteil, Naturschutzgebiet,
Biosphärenreservat oder Nationalpark. Speziell in Norddeutschland sind auch schon noch
größere Gebiete als der ‘Hohe Buchene Wald’ als Geschütze unter diese Schutzform gestellt worden. […]

Da es sich nicht um die Ausweisung eines Schutzgebiets nach dem Bayerischen
Naturschutzgesetz handelt, sondern nach dem Bundesnaturschutzgesetz, – also nicht
Landes-, sondern Bundesrecht – kann das Ministerium die Verordnung aber nicht einfach
aufheben. Es müsste den Rechtsweg beschreiten, vor Gericht klagen und dort auch Recht bekommen, um das Schutzgebiet im Steigerwald bei Ebrach zu kippen.” ((Vogel macht Druck beim Ministerium, Mainpost vom 20.10.2014; siehe Antwort des Umweltministeriums vom 13.10.2014)).

27.11.2014

Steffen Vogel, MdL (CSU), Jurist und Beirat des Anti-NLP-Vereins “Unser Steigerwald” vor dem Landtag: “Die Ausweisung dieses Schutzgebietes war eine juristische und politische Lumperei, die aufgehoben werden muss. Ich sage Ihnen eines: Dies ist die Ansicht der CSU-Fraktion und der Staatsregierung.” ((Rede vor dem bayerischen Landtag am 27.11.2014))

2.12.2014

Steffen Vogel, MdL (CSU), Jurist und Beirat des Anti-NLP-Vereins “Unser Steigerwald” im Zeitungsinterview:

“Paragraf 29 BNatSchG sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum Schutz von einzelnen Bäumen und Baumgruppen vorgesehen und nicht zum Ausweisen eines riesigen Schutzgebiets. Dies lasse sich, so Vogel, auch daran erkennen, dass es im Gesetz für das Ausweisen von Nationalparken, Biosphärenreservaten, Naturparken, Landschaftsschutzgebieten oder Naturdenkmälern ausdrücklich jeweils eigene Paragrafen gebe und der Gesetzgeber damit bewusst eine Abstufung nach der Größe des Schutzgebietes vorgenommen habe. […]

In den Jahren von 2009 bis 2013 seien im Freistaat Bayern insgesamt 17 GLBs ausgewiesen worden, das Gebiet bei Ebrach mitgezählt. Die übrigen 16 Landschaftsbestandteile hätten zusammen nur eine Gesamtfläche von 98 Hektar, seien im Schnitt also sechs Hektar klein. […]

Wenn man so eine große Fläche hätte unter Schutz stellen wollen, hätte man dies über § 23 BNatSchG, als ‘Naturschutzgebiet’ machen müssen, betont Vogel. Dafür wäre aber nicht das Landratsamt zuständig gewesen, sondern die Regierung von Oberfranken.

‘Im Rahmen der Rechtsaufsicht sind die übergeordneten Behörden verpflichtet, zu prüfen, ob eine untergeordnete Behörde sich rechtskonform verhält.’ Das Landratsamt Bamberg als Untere Naturschutzbehörde werde von der Regierung von Oberfranken in ihrer Eigenschaft als Obere Naturschutzbehörde kontrolliert. Behauptungen, nur ein Gericht könne eine Verordnung aufheben, seien falsch, betont Vogel. Denn: ‘Jede übergeordnete Behörde kann eine Verordnung bei erheblichen rechtlichen Bedenken aufheben.’
Da die Regierung von Oberfranken signalisiert habe, nicht reagieren zu wollen, werde jetzt im Zuge der so genannten Ersatzvornahme das Bayerische Umweltministerium als Oberste Naturschutzbehörde die Verordnung bis Anfang Februar 2015 aufheben.” ((Ausschlaggebend sind rechtliche Gründe, Mainpost vom 2.12.2014))

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