Raubbau im Naturschutzgebiet Kienhorst/Köllnsee/Eichheide

Baummoerder

Einleitung

Das oben abgebildete Schild steht am Kleinen Pinnowsee im NSG Kienhorst/Köllnsee/Eichheide. Das NSG hat es zu trauriger Berühmtheit gebracht: Im Sommer 2008 wurden dort 4.500 Bäume gefällt und dabei wurde gegen zahlreiche Gesetze verstoßen. Der BUND berichtete darüber in seinem Schwarzbuch Wald 2009 unter der Überschrift “Persilschein für Raubbau“. Leider geht der Raubbau dort unvermindert weiter.

Die Seite ist gegliedert in folgende Abschnitte:

Anfahrt und Rundwanderweg

Start der Wanderung ist der Parkplatz in Wildau im Osten des Werbellinsees an der L 220 von Eberswalde nach Joachimsthal.

Karte_Kienhorst

Die 8,4 km lange Rundwanderung führt an der 300 Jahre alten Silkebuche vorbei zu den beiden Pinnowseen und vor dort wieder zurück. Die GPX-Daten können Sie hier herunterladen (Rechte Maustaste – Ziel speichern unter).

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Raubbau im Sommer 2008

Das Naturschutzgebiet Kienhorst/Köllnsee/Eichheide ist 5.005 ha groß und besteht seit 1990. Es ist gleichzeitig FFH- und Vogelschutzgebiet und gehört zum Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin.

NSG_Kienhorst

Im Sommer 2008 deckten Andreas Steiner und Georg Möller dort einen Umweltskandal auf: Das Forstwirtschaftsamt Eberswald und die Oberförsterei Pechteich hatten dort 4.500 “Eichen, Birken, Buchen und uralte Kiefern” gefällt, “darunter eine große Menge an ökologisch wertvollem Alt- und Totholz” (BUND, Schwarzbuch Wald, Berlin 2009, S. 5). In den Höhlen dieses Holzes wohnen zahlreiche streng geschützte Käferarten, die auf der Roten Liste stehen und entweder “stark gefährdet” oder “vom Aussterben bedroht” sind:  z. B. der Eremit, Hirschkäfer, der Große Eichenbock und der Körnerbock. Letzterer kommt in Nord- und Mitteldeutschland ausschließlich dort vor:

 

Die Anzeige von Steiner und Möller wegen der zahlreichen  Rechtsverstöße (u. a. gegen das Bundesnaturschutzgesetz, die FFH-Richtlinie, die Biospährenreservatsverordnung und die Bundesartenschutzverordnung) blieb erfolglos:

„Die Maßnahmen erfolgten nach den Prinzipien der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 4 Landeswaldgesetz)” (Schwarzbuch Wald, S. 6).

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