Die Rechtslage im Randbereich
Die Waldabteilung Neubruck liegt vollständig in der der sogenannten “Zone 3”. Sie wird auch “Borkenkäferschutzzone”, “Pufferzone”, “Randzone” oder “Randbereich” genannt.
Irreführend redet die Verwaltung auch von einer “Naturzone mit Managementmaßnahmen”. Dabei dienen die Maßnahmen des Managements einzig und allein dem Zweck, rigoros eine natürliche Entwicklung zu verhindern:
“Im Randbereich werden auf Dauer alle erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Borkenkäferbekämpfung ergriffen, um die an den Nationalpark angrenzenden Wälder vor Schäden, die auf eine unbeeinflusste Waldentwicklung im Nationalpark zurückgehen, zu bewahren.” ((Nationalparkplan – Anlageband: Walderhaltungs- und Waldpflegemaßnahmen, S. 11))
Rechtliche Grundlage ist ein einziger Satz in der 13 DIN-A4-Seiten langen Nationalparkverordnung:
“Innerhalb eines mindestens 500 m breiten Randbereichs trifft die Nationalparkverwaltung die zum Schutz des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Borkenkäferbekämpfung.” ((§ 13 (1) 4))
Die Folgen dieses einen Satzes sind katastrophal: Ende 2011 waren bereits 673 ha von 3.733 ha Randbereich des Rachel-Lusen-Gebiets kahlgeschlagen. ((Nationalparkverwaltung (Hg.), Waldentwicklung im Nationalpark Bayerischer Wald in den Jahren 2006 – 2011 – Von Marco Heurich, Franz Baierl und Thorsten Zeppenfeld, Grafenau 2012, S. 12)) In der offiziellen Totholzkarte von 2012 sind die ausgeräumten Flächen dunkelbraun gefärbt. Ihre Ausdehnung ist erschütternd:
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