Dienstaufsichtsbeschwerde von Wald-und-Holz-NRW gegen Adrian

Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§§ 33 und 34 BeamtStG)

Ich kann mich nicht erinnern, jemals während meines Referendariats etwas über das Beamtenstatusgesetz gehört zu haben. Auch kann ich mich nicht erinnern, dass irgendwann einmal eine Lehrerfortbildung zu diesem Gesetz angeboten wurde. Ich fürchte, dass auch die meisten meiner Kollegen es nicht kennen. § 33 regelt die Grundpflichten eines Beamten. In Absatz 1 wird er zur Verfassungstreue verpflichtet:

“Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.” ((§ 33 Absatz 1 BeamtStG))

Zur Zeit wird z. B. diskutiert, ob es möglich ist, den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke, der vor seiner Zeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen Lehrer in Hessen war, zu entlassen. Verwaltungsrechtler Ulrich Battis ist skeptisch und meint dazu in der ZEIT:

“Man müsste ihm nachweisen, dass er gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen hat. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er im Dienst oder außerhalb zur Revolution aufgerufen hätte. […] Das wird ein schwieriger Weg, selbst wenn man Höcke nur in eine Schulbehörde versetzen wollte.” ((DIE ZEIT vom 11. Februar 2016))

Absatz 1 ist für meinen Fall nicht von Belang. Mir wird nicht vorgeworfen, zur Revolution aufgerufen, sondern einen Förster beleidigt zu haben. Damit hätte ich gegen das Mäßigungsgebot im Absatz 2 verstoßen:

“Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.” ((Hervorhebungen von mir))

Schmähkritik ist natürlich weder maßvoll noch zurückhaltend.

Und noch ein weiterer Paragraph spielt in meinem Fall eine Rolle. Es ist der § 34:

“Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.” ((§ 34 BeamtStG, Hervorhebungen von mir))

Der dritte Satz hat es in sich: Es geht nämlich nicht nur um das Verhalten im Beruf, sondern auch das Verhalten in der Freizeit: Beamte haben die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten. ((siehe dazu Bezirksregierung Düsseldorf, Die wichtigsten Dienstpflichten im Überblick – Allgemeine Wohlverhaltenspflicht)) Deshalb sind Straftaten immer auch automatisch Dienstvergehen. Das gilt nicht nur für Biologielehrer, die Förster beleidigen, sondern beispielsweise auch für Politiklehrer, die an Aktionen zivilen Ungehorsams gegen den Braunkohletagebau teilnehmen und sich des schweren Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung strafbar machen. ((siehe Polizei setzt Braunkohlegegner in der Lausitz fest, DIE ZEIT vom 13. Mai 2016, und Ende Gelände 2016))

Nach oben
Zurück zur Einleitung
Nächste Seite: Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)