Der FSC und die Verkehrssicherung am Wolfsschluchtweg


“Im Wildnisgebiet am Kaiser Wilhelm Denkmal […] ist […] ein sehr hohes Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit der sich in der Zerfallsphase befindenden Buchenbestände entstanden.”
Audit-Bericht des FSC für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW 2018

Einleitung

Der Urwald am Wittekindsberg ist bedroht. Es hört sich an wie ein schlechter Witz, aber die Bedrohung geht ausgerechnet vom FSC-Deutschland aus. Doch! Der fordert dort tatsächlich, dass am Wolfsschluchtweg Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchgeführt werden müssen:

“Die Problematik bezüglich der Verkehrssicherung und der damit verbundenen aktuellen Gefährdung der Waldbesucher ist [..] noch nicht gelöst.”1Audit-Bericht 2019

Kein Witz! Laut einem Gutachten des Landesbetriebs Wald und Holz müssten dann 34 sog. Megagefahrenbäume gefällt werden. Die Sache liegt jetzt beim Umweltministerium NRW zur Entscheidung.

Die Seite ist gegliedert in folgende Abschnitte:

  1. Wichtige Fachbegriffe
  2. Chronologie der Ereignisse
  3. Fragen an die Beteiligten
  4. Antwort der GFA
  5. Telefonat mit Herrn Kuske von der GFA
  6. Antwort von Wald und Holz NRW
  7. Widersprüche und Ungereimtheiten
  8. Schluss – Megagefahrenbäume im NLP Bayerischer Wald

Wichtige Fachbegriffe

Einen guten Überblick über den Stand der Diskussion geben der Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht von Forst BW2Empfehlung von Herrn Kuske (GFA) und auch mein ausführlicher Artikel Prozessschutz und Verkehrssicherung.

Verkehrssicherungspflicht (VSP):  Grundsätzlich hat jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von anderen abzuwenden.3siehe Forst BW, Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht

waldtypische Gefahren: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist grundsätzlich gestattet. Es erfolgt aber auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr. Der Waldbesucher muss sich selbst schützen. Das gilt besonders für die waldtypischen Gefahren; dazu zählen z. B. . B. umfallende Bäume, abbrechende Äste, Unebenheiten im Gelände, angehobene Wurzelteller etc. Atypische Gefahren sind z. B. nicht gekennzeichnete oder nicht abgesperrte Baugruben, schlecht sichtbare Schranken und Einrichtungen, die vom Waldbesitzer gebaut wurden wie z. B. Aussichtstürme usw.

Megagefahrenbaum: Ein Megagefahrenbaum ist z. B. ein Baum mit einem angerissenen Zwiesel oder ein Baum mit angehobenem Wurzelteller in bedrohlicher Schieflage zum Waldweg. Solche Bäume sind “accidents waiting to happen”. Hier kann jederzeit ein Waldbesucher zu Schaden kommen und außerdem ist die Gefahr konkret und gut sichtbar. In diesem Fall hat der Waldbesitzer die Pflicht zur Beseitigung der Gefahr. Dies gilt umso mehr, wenn der Megagefahrenbaum an einem stark besuchten Wanderweg steht.

Nach oben
Nächste Seite: Chronologie der Ereignisse