Förstermärchen zum Waldumbau

Waldumbau in der Nationalpark-Verordnung und im Nationalpark-Plan

Die Förster des Nationalparks sind per Gesetz ermächtigt zum Waldumbau. Gut vernetzt mit den Schaltstellen der Macht im Umweltministerium haben sie dafür gesorgt, dass die Nationalpark-Verordnung ihnen Sonderrechte einräumt. So listet §14 (2) des Nationalpark-Plans 29 – in Worten: neunundzwanzig – Tätigkeiten auf, die im Nationalpark verboten sind,  u. a.:

  • Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, gekennzeichneten Wege und
    Plätze zu betreten oder mit Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren,
  • Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden und
  • die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder auf eine andere Weise zu
    beeinträchtigen.

Von diesen Verboten ausgenommen sind laut §16 (7) “die von den unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-, Optimierungs-, Bau- oder Erschließungsmaßnahmen” (Hervorhebungen von mir) Wenn Sie beispielsweise auf einem nicht markierten Weg mit dem Mountain-Bike durch den Nationalpark fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen bis zu 100 € Bußgeld bezahlen. Wenn der Förster mit seinem 20-t-Harvester den Wald durchpflügt, baut er aus Naturschutzgründen den Wald um und wird vom Umweltminister belobigt.

 

Im Nationalpark-Plan sind die entscheidenden Kapitel von Förstern für Förster geschrieben. Das Kapitel “Renaturierung” (Nationalpark-Plan, S. 20-24) listet detailliert sämtliche Grausamkeiten der späteren Jahre auf: In der Tabelle 3 über “Entwicklungsmaßnahmen für Wälder” taucht gleich fünfmal das Wort “Entfernen” (= Fällen) auf. Und ein Foto zeigt einen Kahlschlag von Fichten im Fuhrtsbachtal, der als Vorbild gelten soll.

“Die im Rahmen von Waldentwicklungsmaßnahmen entnommenen Stämme gebietsfremder Baumarten können bis zum Überlassen der jeweiligen Flächen in den Prozessschutz verkauft werden, soweit sie nicht als Totholz im Bestand verbleiben sollen.” (Nationalparkplan S. 21, Hervorhebungen von mir) Die an der Ausarbeitung des Nationalpark-Plans beteiligen Nichtregierungsorganisationen (BUND, NABU, LNV, Förderverein Nationalpark Eifel) hätten diesen Satz verhindern müssen. Er hätte lauten müssen: “Die im Rahmen von Waldentwicklungsmaßnahmen entnommenen Stämme gebietsfremder Baumarten müssen als Totholz im Bestand verbleiben. Ein Verkauf von Holz aus dem Nationalpark ist verboten.”

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