Großkahlschlag am Vorderscheuereckbach

Zwei Worte

Manuel Köppl klärt meinen Irrtum auf und weist mich auf einen Satz im Kapitel 2.1 über die Borkenkäferbekämpfung hin:

“Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass Borkenkäferbekämpfungsmaßnahmen […] in der Zone 2 b und 2 c (Gebiet zwischen dem Hochlagen­wald im Falkenstein-Rachel-Gebiet und dem Randbereich) bis zu deren Überführung zur Naturzone durchgeführt werden.” ((Walderhaltungs- und Waldpflegemaßnahmen, S. 16, Hervorhebung von mir))

“und 2 c”: Es sind diese zwei Worte – bzw. ein Wort und eine Zahl – im Nationalparkplan, die die NLP-Verwaltung zum Kahlschlag ermächtigt. Der Satz passt nicht zum Kapitel über Zone 2 c: Dort steht viel über die Überführung zur Naturzone, aber nichts über Borkenkäferbekämpfung. In den Kapiteln über die Zonen 2 a und b wird dagegen immer die Borkenkäferbekämpfung vorgeschrieben – und zwar sofort im ersten Satz, damit nur ja keine Missverständnisse aufkommen:

“In der Zone 2 a sind bis zum Jahr 2027 wirksame Borkenkä­ferbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, […].”

“In der Zone 2 b sind […] wirksame Borkenkäferbekämpfungsmaß­nahmen zu ergreifen.”

Fast sieht es so aus, als sei der Ausdruck “und 2 c” nachträglich in das Kapitel 2.1 eingefügt worden. Irgendjemand hat erkannt, dass dort sonst keine Fichten eingeschlagen werden könnten. Im Endeffekt gibt der Nationalparkplan das gesamte Entwicklungszone für die Borkenkäferbekämpfung frei:  Zone 2 a, b und c. Hinzu kommen die Zonen 3 und 4. Verschont bleibt nur die Zone 1, die Naturzone – zum Zeitpunkt des Erscheinungsjahrs des Plans 2010 nicht einmal ein Drittel der Fläche.

Eine gesetzliche Grundlage dafür, auch in der Zone 2 c den Borkenkäfer zu bekämpfen, gibt es bei genauer Lektüre der Nationalpark-Verordnung nicht. Zum einen schützt die Verordnung die angrenzenden Wälder. Entscheidend ist § 13 Abs. 1 Satz 4:

“Innerhalb eines mindestens 500 m breiten Randbereichs trifft die Nationalparkverwaltung die zum Schutz des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Borkenkäferbekämpfung.”

Deshalb gibt es den Randbereich, auch Zone 3 genannt. Zum anderen schützt § 14 Abs. 3 der Verordnung den Hochlagenwald:

“In einem Zeitraum bis zum Jahr 2027 ist die Ausbreitung des Borkenkäfers auf die Wälder der Hochlagen zwischen Falkenstein und Rachel zu verhindern.”

Diese Hochlagen liegen in der Zone 2 a. Taucht der Käfer dort auf, wird er bekämpft. Zusätzlich gibt es die Zone 2 b, die ausdrücklich “Schutzzone um den Hochla­genwald im Falkenstein-Rachel-Gebiet” heißt. Sollte der Käfer dort auftauchen, wird er auch bekämpft. Ansonsten käme er womöglich auf die Idee, in den Hochlagenwald einzudringen. Mit der Einrichtung von drei Zonen wäre dem Willen des Gesetzgebers Genüge getan:

  • Zone 3 (Randbereich),
  • Zone 2 a (Hochlagenwald) und
  • Zone 2 b (Schutzzone).

Von einer Schutzzone, um die Schutzzone zu schützen, weiß der Gesetzgeber nichts.

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